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Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden. | Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden. | ||
Mit Hilfe der Prozesskostenhilfe kann einkommensschwachen Personen bei der Durchführung von Gerichtsverfahren eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Geregelt in §§ 114 ff. ZPO. Die Prozesskostenhilfe wird gewährt für Verfahren vor: | |||
* Zivilgerichten | |||
* Verwaltungsgerichten | |||
* Arbeitsgerichten | |||
* Finanzgerichten | |||
* Sozialgerichten | |||
* Bundesverfassungsgericht | |||
Die Prozesskostenhilfe ist eine gesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe und dient der Verwirklichung von Rechtsschutzgleichheit. Bei gerichtlichen Verfahren, die nach dem FamFG geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe als Verfahrenskostenhilfe (VKH) bezeichnet. | |||
Bei Verfahren, die im aussergerichtlichen Bereich geklärt werden, kann nur eine Beratungshilfe gewährt werden. Geregelt im BerHG (Beratungshilfegesetz). Nicht jedoch in den Bundesländern Hamburg und Bremen. | |||
'''Rechtsschutzversicherung und Prozesskostenhilfe''' | |||
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so kann die Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Wird jedoch seitens der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, so entfallen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Hintergrund ist die Mitteilungspflicht an das Gericht gem. § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO. | |||
'''Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren''' | |||
Bei einem Strafverfahren wird keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten gewährt. Bei einer notwendigen Verteidigung greift die Pflichtverteidigung. | |||
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO | Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO |