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Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB. | Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB. | ||
D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.<br /> | D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners, den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.<br /> | ||