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Pflegeversicherung, gesetzliche: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Träger der gesetzliche Pflegeversicherung'''
'''Träger der gesetzliche Pflegeversicherung'''
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'''Zusätzliche Betreuungsleistungen'''  
'''Zusätzliche Betreuungsleistungen'''  


{| class="wikitable"
|-
! Pflegestufe !! Bemerkung !! monatliche Leistung in Euro
|-
| Stufe I, II oder III || ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz || 104,00
|-
| Stufe 0, I, II oder III || mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt || 104,00
|-
| Stufe 0, I, II oder III || mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt || 208,00
|}


Pflegestufe
Bemerkung
monatliche Leistung in Euro
Stufe I, II oder III
ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
104,00
Stufe 0, I, II oder III
mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt
104,00
Stufe 0, I, II oder III
mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt
208,00
Den zusätzlichen Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen -. Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag bezahlt.  
Den zusätzlichen Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen -. Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag bezahlt.  
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017
 
 
'''Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017'''
 
 
Auch durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Resumee nicht geändert: Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung zur Schließung der erheblichen finanziellen Lücke ist unumgänglich.  
Auch durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Resumee nicht geändert: Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung zur Schließung der erheblichen finanziellen Lücke ist unumgänglich.  
Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis angewendet wird und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf einheitlich geltende Pflegegrade erfolgt.  
Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis angewendet wird und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf einheitlich geltende Pflegegrade erfolgt.  
Die bisher geltenden Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbes. Demenz) werden durch fünf einheitlich geltende Pflegegrade ersetzt.  
Die bisher geltenden Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbes. Demenz) werden durch fünf einheitlich geltende Pflegegrade ersetzt.  
Liegen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen vor, so werden diese gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegegrades einbezogen. Die Bemessung des Grades der Selbständigkeit wird in sechs Bereiche untergliedert. Die Zusammenführung der Bereiche fließt mit unterschiedlicher Gewicht in die Gesamtbewertung nach Pflegegraden ein.  
Liegen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen vor, so werden diese gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegegrades einbezogen. Die Bemessung des Grades der Selbständigkeit wird in sechs Bereiche untergliedert. Die Zusammenführung der Bereiche fließt mit unterschiedlicher Gewicht in die Gesamtbewertung nach Pflegegraden ein.  
Diese Bereich sind:  
 
Mobilität  
'''Diese Bereich sind:'''
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten  
 
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen  
* Mobilität
Selbstversorgung  
* Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen  
* Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Gestaltung des alltäglichen Lebens und soziale Kontakte  
* Selbstversorgung
Einstufung in Pflegegrade
* Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
* Gestaltung des alltäglichen Lebens und soziale Kontakte  
 
 
'''Einstufung in Pflegegrade'''
 
In den Pflegegrad 1 werden Personen eingestuft, die eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen. Jedoch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben.  
In den Pflegegrad 1 werden Personen eingestuft, die eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen. Jedoch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben.  
Im stationären Bereich wird es zukünftig keinen finanziellen Unterschied für den Eigenanteil mehr geben, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet ist. Denn alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser wird im Jahr 2017 bei rund 580 Euro monatlich, im Bundesdurchschnitt, liegen. Zzgl. der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen.  
Im stationären Bereich wird es zukünftig keinen finanziellen Unterschied für den Eigenanteil mehr geben, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet ist. Denn alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser wird im Jahr 2017 bei rund 580 Euro monatlich, im Bundesdurchschnitt, liegen. Zzgl. der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen.  
Monatliche Leistungsbeträge in Euro


Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
ambulante Geldleistung
125 *
316
545
728
901
ambulante Sachleistung


689  
'''Monatliche Leistungsbeträge in Euro'''
1.298  
 
1.612  
 
1.995  
{| class="wikitable"
stationärer Leistungsbetrag  
|-
125  
!  !! Pflegegrad 1 !! Pflegegrad 2 !! Pflegegrad 3 !! Pflegegrad 4  !! Pflegegrad 5
770  
|-
1.262  
| ambulante Geldleistung || 125 *  || 316 || 545 || 728 || 901
1.775  
|-
2.005  
| ambulante Sachleistung || || 689 || 1.298 || 1.612 || 1.995  
*Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.  
|-
Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen)
| stationärer Leistungsbetrag || 125 || 770 || 1.262 || 1.775 || 2.005
|}
 
*Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht.
 
'''Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen)'''
 
Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen.  
Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen.  
Es ergibt sich die nachfolgende Umstufungstabelle:  
 
Von Pflegestufe  
'''Es ergibt sich die nachfolgende Umstufungstabelle:'''
Nach Pflegegrad  
 
Pflegestufe 0  
{| class="wikitable"
Pflegegrad 2  
|-
Pflegestufe 1  
! Von Pflegestufe !! Nach Pflegegrad
Pflegegrad 2  
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Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  
| Pflegestufe 0 || Pflegegrad 2  
Pflegegrad 3  
|-
Pflegestufe 2  
| Pflegestufe 1 || Pflegegrad 2  
Pflegegrad 3  
|-
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  
| Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz || Pflegegrad 3  
Pflegegrad 4  
|-
Pflegestufe 3  
| Pflegestufe 2 || Pflegegrad 3  
Pflegegrad 4  
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Pflegestufe 3 / Härtefälle  
| Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz || Pflegegrad 4  
Pflegegrad 5  
|-
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz  
| Pflegestufe 3 || Pflegegrad 4  
Pflegegrad 5  
|-
Weitere Neuregelungen
| Pflegestufe 3 / Härtefälle || Pflegegrad 5  
Zukünftig hat jeder stationär Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Pflegeeinrichtungen müssen hierfür entsprechende Vereinbarungen mit den Pflegekassen schließen und weitere Betreuungskräfte einstellen.  
|-
Der Grundsatz "Reha vor Pflege" wird gestärkt. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen und strukturiertem Verfahren für die Rehabilitationsempfehlungen wird für den Medizinischen Dienst verpflichtend.  
| Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz || Pflegegrad 5  
Pflegende Angehörige werden in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. D.h. die Pflegeversicherung bezahlt die Beiträge zur Rentenversicherung für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf zwei Tage zu Hause pflegen. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (außerordentlich hoher Unterstützungsbedarf) pflegen, erhalten 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Auch Pflegende, die eine ausschließlich demenzkranke Person betreuen werden durch die Rentenversicherung abgesichert.  
|}
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt die Pflegeversicherung für Personen, die aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit übernommen.  
 
Zukünftig müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durch die Pflegekassen angeboten werden. Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort durch verbindliche Landesrahmenverträge wird verbessert.  
 
Anpassung der Anzahl des Pflegepersonals an den Bedarf unter Berücksichtigung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.  
'''Weitere Neuregelungen'''
Änderungen zur Vereinfachung der Verwaltung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen bei der bürokratischen Antragsstellung. Das Gutachten zur Pflegegradeinstufung des Medizinischen Dienstes soll zukünftig ohne Antragsstellung dem Betroffenen automatisch zugestellt werden.  
 
Beitragssatz zur Pflegeversicherung
* Zukünftig hat jeder stationär Pflegebedürftige einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote. Die Pflegeeinrichtungen müssen hierfür entsprechende Vereinbarungen mit den Pflegekassen schließen und weitere Betreuungskräfte einstellen.
Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 %.
* Der Grundsatz "Reha vor Pflege" wird gestärkt. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen und strukturiertem Verfahren für die Rehabilitationsempfehlungen wird für den Medizinischen Dienst verpflichtend.
Auf 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen.
* Pflegende Angehörige werden in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. D.h. die Pflegeversicherung bezahlt die Beiträge zur Rentenversicherung für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf zwei Tage zu Hause pflegen. Mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 (außerordentlich hoher Unterstützungsbedarf) pflegen, erhalten 25 % höhere Rentenbeiträge als bisher. Auch Pflegende, die eine ausschließlich demenzkranke Person betreuen werden durch die Rentenversicherung abgesichert.
* Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt die Pflegeversicherung für Personen, die aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu pflegen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit übernommen.
* Zukünftig müssen kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen durch die Pflegekassen angeboten werden. Die Zusammenarbeit im Bereich der Pflegeberatung mit weiteren Beratungsstellen vor Ort durch verbindliche Landesrahmenverträge wird verbessert.
* Anpassung der Anzahl des Pflegepersonals an den Bedarf unter Berücksichtigung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
* Änderungen zur Vereinfachung der Verwaltung und Entlastung der Versicherten und Pflegebedürftigen bei der bürokratischen Antragsstellung. Das Gutachten zur Pflegegradeinstufung des Medizinischen Dienstes soll zukünftig ohne Antragsstellung dem Betroffenen automatisch zugestellt werden.  
 
 
'''Beitragssatz zur Pflegeversicherung'''
 
Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um '''0,2 %.
Auf 2,55 % bzw. 2,8 % bei Kinderlosen.'''
 
 
 
 
Schlagwort:
 
 
<center>{{BimpimV02}}
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