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'''Zusätzliche Betreuungsleistungen''' | '''Zusätzliche Betreuungsleistungen''' | ||
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! Pflegestufe !! Bemerkung !! monatliche Leistung in Euro | |||
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| Stufe I, II oder III || ohne erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz || 104,00 | |||
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| Stufe 0, I, II oder III || mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt || 104,00 | |||
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| Stufe 0, I, II oder III || mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt || 208,00 | |||
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Den zusätzlichen Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen -. Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag bezahlt. | Den zusätzlichen Betreuungsbetrag erhalten Pflegebedürftige bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz - psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen -. Je nach Betreuungsbedarf wird der Grundbetrag oder der erhöhte Betrag bezahlt. | ||
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017 | |||
'''Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017''' | |||
Auch durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Resumee nicht geändert: Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung zur Schließung der erheblichen finanziellen Lücke ist unumgänglich. | Auch durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sich das Resumee nicht geändert: Der Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung zur Schließung der erheblichen finanziellen Lücke ist unumgänglich. | ||
Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis angewendet wird und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf einheitlich geltende Pflegegrade erfolgt. | Der Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) wurde durch das Bundeskabinett beschlossen. Zentraler Inhalt des Gesetzes ist, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis angewendet wird und die Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf einheitlich geltende Pflegegrade erfolgt. | ||
Die bisher geltenden Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbes. Demenz) werden durch fünf einheitlich geltende Pflegegrade ersetzt. | Die bisher geltenden Pflegestufen sowie die zusätzliche Feststellung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz (insbes. Demenz) werden durch fünf einheitlich geltende Pflegegrade ersetzt. | ||
Liegen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen vor, so werden diese gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegegrades einbezogen. Die Bemessung des Grades der Selbständigkeit wird in sechs Bereiche untergliedert. Die Zusammenführung der Bereiche fließt mit unterschiedlicher Gewicht in die Gesamtbewertung nach Pflegegraden ein. | Liegen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen vor, so werden diese gleichermaßen erfasst und bei der Einstufung des Pflegegrades einbezogen. Die Bemessung des Grades der Selbständigkeit wird in sechs Bereiche untergliedert. Die Zusammenführung der Bereiche fließt mit unterschiedlicher Gewicht in die Gesamtbewertung nach Pflegegraden ein. | ||
Diese Bereich sind: | |||
Mobilität | '''Diese Bereich sind:''' | ||
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | |||
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | * Mobilität | ||
Selbstversorgung | * Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | ||
Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | * Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | ||
Gestaltung des alltäglichen Lebens und soziale Kontakte | * Selbstversorgung | ||
Einstufung in Pflegegrade | * Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | ||
* Gestaltung des alltäglichen Lebens und soziale Kontakte | |||
'''Einstufung in Pflegegrade''' | |||
In den Pflegegrad 1 werden Personen eingestuft, die eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen. Jedoch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben. | In den Pflegegrad 1 werden Personen eingestuft, die eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder eine Leistung der allgemeinen Betreuung benötigen. Jedoch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben. | ||
Im stationären Bereich wird es zukünftig keinen finanziellen Unterschied für den Eigenanteil mehr geben, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet ist. Denn alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser wird im Jahr 2017 bei rund 580 Euro monatlich, im Bundesdurchschnitt, liegen. Zzgl. der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen. | Im stationären Bereich wird es zukünftig keinen finanziellen Unterschied für den Eigenanteil mehr geben, welchem Pflegegrad die pflegebedürftige Person zugeordnet ist. Denn alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen den gleichen pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser wird im Jahr 2017 bei rund 580 Euro monatlich, im Bundesdurchschnitt, liegen. Zzgl. der Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionen. | ||
689 | '''Monatliche Leistungsbeträge in Euro''' | ||
1.298 | |||
1.612 | |||
1.995 | {| class="wikitable" | ||
stationärer Leistungsbetrag | |- | ||
125 | ! !! Pflegegrad 1 !! Pflegegrad 2 !! Pflegegrad 3 !! Pflegegrad 4 !! Pflegegrad 5 | ||
770 | |- | ||
1.262 | | ambulante Geldleistung || 125 * || 316 || 545 || 728 || 901 | ||
1.775 | |- | ||
2.005 | | ambulante Sachleistung || || 689 || 1.298 || 1.612 || 1.995 | ||
*Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht. | |- | ||
| stationärer Leistungsbetrag || 125 || 770 || 1.262 || 1.775 || 2.005 | |||
|} | |||
*Als Geldbetrag, der für Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen zur Verfügung steht. | |||
Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen) | Bereits pflegebedürftige Personen (Besitzstandswahrung bei Bestandsfällen) | ||
Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen. | Pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen beziehen, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Die Leistungen bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen. |