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D&O, wichtige Klauseln: Unterschied zwischen den Versionen

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Insolvenzklausel
Insolvenzklausel
Kündigungsverzicht
Kündigungsverzicht
* '''Gerichtsklausel / Öffentlichkeitsklausel'''
In der Gerichtsklausel wird der Beginn der Leistungspflicht des Versicherers auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem die Klage gegen die versicherte Person anhängig gemacht wird oder gerichtlich festgestellt wird.
Die Gerichtsklausel wird auch als Öffentlichkeitsklausel bezeichnet. Diese besagt des weiteren, dass der Versicherungsnehmer gezwungen wird an die Öffentlichkeit zu gehen.
* '''Kündigungsverzichtsklausel'''
Nach § 111 VVG steht dem Versicherer sowie dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall zu. Die Kündigungsverzichtsklausel legt fest, dass auf das sofortige Kündigungsrecht im Leistungsfall der D&O-Versicherung verzichtet wird. Das ordentliche Kündigungsrecht, wie z.B. zum Ablauf des Versicherungsjahres, bleibt hiervon unberührt. Die Kündigungsverzichtsklausel ist daher kein genereller Verzicht zur Kündigung im Schadensfall, sondern reduziert das Risiko zur sofortigen Kündigung der D & O-Versicherung durch den Versicherer.
* '''Insolvenzklausel'''
Die Insolvenzklausel bezeichnet die Regelungen der Versicherungsbedingungen für das Ende des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers. Die Insolvenzklausel kann den Ausschluss (ganz oder teilweise) des Versicherungsschutzes im Insolvenzfall beinhalten.
Befindet sich das Unternehmen bei Abschluss der D&O-Versicherung in finanziellen Schwierigkeiten, so ist es üblich, dass die Insolvenzklausel vereinbart wird. Dies hat zur Folge, dass  Schäden, die im Zusammenhang mit der Insolvenz stehen vom Versicherungsschutz der d & O-Versicherung ausgeschlossen sind.
'''Beendigung des Versicherungsschutzes durch die Insolvenzklausel'''
Tritt die Insolvenz des Versicherungsnehmers ein, so endet der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung automatisch. Diese Regelung sehen einige Versicherungsbedingungen vor. Mit der Folge, dass eine persönliche Inanspruchnahme der Organmitglieder durch den Insolvenzverwalter droht.
'''„Harte“ Insolvenzklausel'''
Die „harte“ Insolvenzklausel schließt jeglichen Versicherungsschutz der D&O-Versicherung aus, der im Zusammenhang mit einer Insolvenz steht.




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