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Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter e.V. wurde mit der Gründungsversammlung vom 08.02.2017 in München beschlossen. | |||
'''Zweck und Aufgaben des Vereins:''' | |||
Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich neutral und unabhängig und verfolgt keine entsprechenden Ziele. | |||
Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet. | |||
Der Zweck und die Aufgaben des Vereins bestehen unter Beachtung der §§ 15, 16 SGB I und §§ 92, 93 SGB IV: | |||
* die Koordinierung gemeinsam zu bewältigender Aufgaben | |||
* die Förderung des fachlichen Austausches | |||
* die gegenseitige Information und Unterstützung bei der Umsetzung und Anwendung rechtlicher Grundlagen der gesamten Sozialversicherung | |||
* die Kontaktpflege zu den regionalen Landesarbeitsgemeinschaften der Versicherungsämter | |||
* die Fortbildung auf dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere Planung, Organisation und Durchführung von möglichst jährlichen Arbeitstagungen | |||
* Der Verein ist Interessenvertretung der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen und fungiert als zentraler Ansprechpartner für | |||
* Mitglieder | |||
* Sozialversicherungsträger | |||
* Behörden | |||
* Verbände | |||
* Ministerien | |||
* Der Verein gibt auch Stellungsnahmen zu Gesetzesvorhaben ab, die die Funktion und Tätigkeit der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen betreffen. | |||
'''Mitgliedschaft:''' | |||
Nachfolgende Formen der Mitgliedschaft sind möglich: | |||
'''Korporative Mitgliedschaft''' | |||
können werden: Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise, die Aufgaben eines Versicherungsamtes oder einer antragsaufnehmenden Stelle ausüben. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person ist zu benennen. | |||
'''persönliche Mitgliedschaft''' | |||
Voraussetzung für eine persönliche Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1, § 16 SGB I bzw. §§ 92, 93 SBG IV voraus. | |||
'''Fördermitgliedschaft''' | |||
Jede natürliche oder juristische Person kann Fördermitglied werden, die sich nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins unterstützen und fördern möchten. | |||
'''Ehrenmitgliedschaft''' | |||
Durch den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung zur Ehrenmitgliedschaft für Personen möglich, die sich besonders um die Ziele und Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben. | |||
'''Organe des Vereins''' | |||
Die Organe des Vereins sind: | |||
* | |||
* die Mitgliederversammlung | |||
* der Vorstand | |||