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Transportversicherung, Frachtführerversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführerversicherung eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführerversicherung eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).'''




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- marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />
- marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. (CMR)<br />
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. (CMR)<br />
Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung besteht grundsätzlich für Güter aller Art.<br />
Besondere Regelungen gelten jedoch für:
- Dokumente<br />
- Edelsteine<br />
- Urkunden<br />
- Papiergeld<br />
- Juwelen<br />
- Wertpapiere<br />
- Kunstgegenstände<br />
- diebstahlgefährdete Güter<br />




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Versicherungsschutz
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung besteht grundsätzlich für Güter aller Art. Besondere Regelungen gelten jedoch für
Dokumente
Edelsteine
Urkunden
Papiergeld
Juwelen
Wertpapiere
Kunstgegenstände
diebstahlgefährdete Güter


Erweiterungen des Versicherungsschutzes
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