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Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den | Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).''' | ||