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Bestimmte Zeiten der Kindererziehung werden so angerechnet, als hätte der gesetzlich Rentenversicherte eigene Beiträge eingezahlt. In manchen Fällen resultiert dadurch erst ein Rentenanspruch, für den Mindestversicherungszeiten erfüllt sein müssen. | Bestimmte Zeiten der Kindererziehung werden so angerechnet, als hätte der gesetzlich Rentenversicherte eigene Beiträge eingezahlt. In manchen Fällen resultiert dadurch erst ein Rentenanspruch, für den Mindestversicherungszeiten erfüllt sein müssen. | ||