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Rund dreiviertel der Rentnerhaushalte sind derzeit von der Besteuerung der Rentenbezüge nicht betroffen. Erst ab 2040 müssen die Rentenbezüge vollständig besteuert werden. Jedoch ist zu beachten, auch wenn zu Rentenbeginn keine Steuern auf die Rente anfallen, so kann sich dies im Laufe der Rentenbezugszeit ändern. | |||
'''Hintergrund:''' | |||
Der bei Rentenbeginn festgelegte Rentenfreibetrag hat zur Folge, dass die jährlichen Rentenerhöhungen zu 100 % versteuert werden müssen. Denn die Rentenerhöhungen bzw. Rentenanpassungen erhöhen das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen. | |||
'''Exemplarischen Zahlenbeispiel:''' | |||
Ein Rentner erhält ab 01.08.2008 eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 Euro. Zum 01.07.2009 erhöht sich die monatliche Rente durch die Rentenanpassung auf 1.024,10 Euro. Die Jahresbruttorente beträgt somit gesamt. 12.145 Euro. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 56 %, der Rentenfreibetrag somit 44 % (= 5.344 Euro). Werden die Rentenbezüge aufgrund von Rentenanpassungen erhöht, bleibt der Rentenfreibetrag von 5.344 Euro weiterhin bestehen. | |||
Rentenbeginn in 2017: 100 % minus 74 % (Besteuerungsanteil) = 26 % der Jahresbruttorente 2017 als fester „Rentenfreibetrag“. | |||