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Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Wiederbeschaffungskosten'''
Werden aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, wie z.B. Hochwasser oder Brand, zur Existenz notwendige Gegenstände zerstört, so können deren Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Zusätzlich werden die Kosten der notwendigen und angemessenen Schadenbeseitigung berücksichtigt.
Das Schadenereignis allein reicht nicht aus, es muss eine finanzielle Belastung tatsächlich vorhanden sein.
'''Pauschbeträge bei Behinderung'''
Liegt eine Behinderung vor kann gewählt werden:
Einzelnachweis der mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten
Pauschbetrag für Behinderte
Mit dem Pauschbetrag sind die nachfolgenden Aufwendungen abgegolten:
* Kosten für die Hilfe bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
* Ausgaben für erhöhten Wäschebedarf
* Pflegeaufwendungen
'''Nach dem Grad der Behinderung richtet sich der Pauschbetrag vgl. § 33 b EStG'''
{| class="wikitable"
|-
! Grad der Behinderung (GdB) !! Höhe des Pauschbetrages
|-
| 25 % und 30 % || 310,00 Euro
|-
| 35 % und 40 % || 430,00 Euro
|-
| 45 % und 50 % || 570,00 Euro
|-
| 55 % und 60 % || 720,00 Euro
|-
| 65 % und 70 % || 890,00 Euro
|-
| 75 % und 80 % || 1.060,00 Euro
|-
| 85 % und 90 % || 1.230,00 Euro
|-
| 95 % und 100 % || 1.420,00 Euro
|}
Personen, die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, erhalten einen Pauschbetrag von 3.700,00 Euro jährlich.




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