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An den vereinbarten Wahltarif ist der Versicherte drei Jahre gebunden. Während diesem Zeitraum ist ein Krankenkassenwechsel oder der Wechsel zur privaten Krankenversicherung nicht möglich. | An den vereinbarten Wahltarif ist der Versicherte drei Jahre gebunden. Während diesem Zeitraum ist ein Krankenkassenwechsel oder der Wechsel zur privaten Krankenversicherung nicht möglich. | ||
'''Hinweis:''' | '''Hinweis:''' | ||
Bei Wahltarifen zum Krankengeld darf kein altersabhängiger Beitragszuschlag von der gesetzlichen Krankenkasse erhoben werden. | Bei Wahltarifen zum Krankengeld darf kein altersabhängiger Beitragszuschlag von der gesetzlichen Krankenkasse erhoben werden. | ||
Die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenkasse aufgrund von Vorerkrankungen des zu Versichernden ist nicht möglich. | Die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die gesetzliche Krankenkasse aufgrund von Vorerkrankungen des zu Versichernden ist nicht möglich. | ||
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* Höhe des Krankentagegeldes | * Höhe des Krankentagegeldes | ||
* Beginn der Ersatzleistung | * Beginn der Ersatzleistung | ||
'''Hinweis:''' | '''Hinweis:''' | ||
Einige gesetzliche Krankenkassen „kooperieren“ mit Privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hieraus ergeben sich u.U. Beitragsvorteile für den Versicherten. Hierbei handelt es sich meist um sog. Gruppenverträge mit reduzierten Beiträgen und/oder vereinfachter Gesundheitsprüfung. | Einige gesetzliche Krankenkassen „kooperieren“ mit Privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hieraus ergeben sich u.U. Beitragsvorteile für den Versicherten. Hierbei handelt es sich meist um sog. Gruppenverträge mit reduzierten Beiträgen und/oder vereinfachter Gesundheitsprüfung. | ||
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Das sog. Kinderkrankengeld wird nach dem 43. Krankheitstag des Kindes gewährt. Vgl. Urteil vom Bundessozialgericht 31.01.1995 AZ 1 RK 1/94. Jedoch wird das Kinderkrankengeld bei vielen gesetzlichen Krankenkassen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes gewährt. In den jeweiligen Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen findet sich die genaue Regelung wieder. | Das sog. Kinderkrankengeld wird nach dem 43. Krankheitstag des Kindes gewährt. Vgl. Urteil vom Bundessozialgericht 31.01.1995 AZ 1 RK 1/94. Jedoch wird das Kinderkrankengeld bei vielen gesetzlichen Krankenkassen bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes gewährt. In den jeweiligen Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen findet sich die genaue Regelung wieder. | ||