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- Kaufvertrag § 433 BGB<br /> | |||
Verschaffung des Eigentums an einer Sache gegen Kaufpreis<br /> | |||
formfrei | |||
- Tauschvertrag § 480 BGB<br /> | |||
gleiche Vorschriften wie beim Kaufvertrag<br /> | |||
formfrei | |||
- Darlehensvertrag § 488 BGB (insbesondere Verbraucherdarlehen § 491 BGB)<br /> | |||
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit | |||
Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge vorgeschrieben (siehe § 492 BGB) | |||
- Schenkungsvertrag § 516 BGB<br /> | |||
Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert – entgeltfrei | |||
notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens gem. § 518 BGB | |||
Formmangel wird durch die Bewirkung der Leistung geheilt | |||
Mietvertrag § 535 BGB | |||
Gewährung des Gebrauchs einer Mietsache während der Mietzeit gegen Miete | |||
formfrei | |||
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB): | |||
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich. | |||
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform gem. § 568 BGB. | |||
Pachtvertrag § 581 BGB | |||
Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht | |||
formfrei | |||
Der Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass der Pächter im Vergleich zum Mieter die Erträge behalten darf, die er mit dem gepachteten Gegenstand erwirtschaftet hat (=Fruchtgenuss). | |||
Der Bauer B hat 100 ha Land gepachtet und bewirtschaftet dieses. | |||
Das Getreide, das er auf diesen Feldern erntet, darf er behalten. Bei einem Mietvertrag würden diese Erträge dem Vermieter zustehen. | |||
Leihvertrag § 598 BGB | |||
Gestattung des Gebrauchs einer Sache für bestimmte Zeit – unentgeltlich | |||
formfrei | |||
Sachdarlehensvertrag § 607 BGB | |||
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | |||
formfrei | |||
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | |||
Dein Nachbar möchte sich bei dir zwei Eier allein, um einen Kuchen zu backen. Zwei Tage später gibt er dir zwei Eier zurück. | |||
Dein Nachbar hatte mit dir keinen Leihvertrag sondern einen Sachdarlehensvertrag. | |||
Er hat dir zwar zwei Eier zurückgegeben, aber es sind zwei andere Eier als du ihm gegeben hast. | |||
Dienstvertrag § 611 BGB | |||
leistung versprochener Dienste jeder Art gegen Vergütung | |||
formfrei | |||
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | |||
Werkvertrag § 631 BGB | |||
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | |||
formfrei | |||
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | |||
Wenn du als Steuerberater eine Steuererklärung für deinen Mandanten erstellst, handelt es sich um einen Werkvertrag. | |||
Du musst die Steuererklärung auch fertigstellen und nicht nur an ihr arbeiten. Solange das Werk (die Steuererklärung) noch nicht vollendet ist, ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt | |||
Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB | |||
Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (z.B. Rechts- oder Steuerberatung) | |||
Formvorschrift siehe Dienst- oder Werkvertrag | |||
Gesellschaftsvertrag § 705 BGB | |||
Vertrag zur Förderung der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks und/oder Leistung der vereinbarten Beiträge | |||
Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | |||
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | |||
Bürgschaftsvertrag § 765 BGB | |||
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen | |||
Schriftform notwendig gem. § 766 BGB | |||
die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit heilt den Formmangel | |||