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* '''Versicherungsvertrag''' - §§ 1 - 206 VVG<br /> | |||
Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Dieser regelt die Rechte wie Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. | Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossen. Dieser regelt die Rechte wie Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. | ||
* '''Kaufvertrag''' - §§ 433 bis 479 BGB.<br /> | |||
Verschaffung | Verschaffung von Eigentum an einer Sache gegen einen Kaufpreis<br /> | ||
* '''Tauschvertrag''' - § 480 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag<br /> | |||
* '''Darlehensvertrag''' - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB ) - Formfreiheit<br /> | |||
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit | Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit. | ||
Verbraucherdarlehensverträge können nur durch Schriftform gekündigt werden (§ 492 BGB). | |||
* '''Schenkungsvertrag''' § 516 BGB<br /> | |||
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung gem. § 518 BGB notwendig. | |||
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
Entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit <br /> | |||
Bei gemietetem Wohnraum gibt es eine Besonderheit (§ 550 BGB): | |||
Liegt nach einem Jahr die Schriftform nicht vor, besteht automatisch ein unbefristeter Mietvertrag. | |||
Die Kündigung ist frühestens ein Jahr nach der Überlassung möglich. | |||
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB) | |||
* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
Gebrauchsgewährung des verpachteten Gegenstands einschliesslich "Fruchtgenuss" gegen Pachtentgelt. | |||
Unterschied zum Mietvertrag: der Pächter darf erwirtschaftete Erträge behalten (=Fruchtgenuss). | |||
* '''Leihvertrag''' § 598 BGB - Formfreiheit<br /> | |||
Unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs einer Sache auf eine bestimmte Zeit . | |||
* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB - Formfreiheit | |||
Sachdarlehensvertrag § 607 BGB | |||
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | ||
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | ||
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formfrei | formfrei | ||
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | ||
Werkvertrag § 631 BGB | |||
* '''Werkvertrag''' § 631 BGB<br /> Formfreiheit | |||
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | ||
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | ||
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Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | ||
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | ||
Schriftform | * '''Bürgschaftsvertrag''' § 765 BGB<br /> | ||
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB) | |||
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👁 Siehe auch: [[]]<br /> | 👁 Siehe auch: [[]]<br /> | ||
► [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br /> | ► [http://www.bimpim.de zu meinen Verträgen / bimpim]<br /> | ||
Schlagwort: Vertrag<br /> | Schlagwort: Vertrag, Vertrag allgemein<br /> | ||