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beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag<br /> | beinhaltet die Vorschriften wie bei einem Kaufvertrag<br /> | ||
* '''Darlehensvertrag''' - § 488 BGB (Verbraucherdarlehen) § 491 BGB )formfrei<br /> | |||
Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit | Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen Zinszahlungen und Rückzahlung des Geldbetrags bei Fälligkeit |