45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 24: | Zeile 24: | ||
entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung gem. § 518 BGB notwendig | entgeltfreie Zuwendung, notarielle Beurkundung gem. § 518 BGB notwendig | ||
* '''Mietvertrag''' § 535 BGB | * '''Mietvertrag''' § 535 BGB - Formfreiheit | ||
entgeltlicher Gebrauch der Mietsache auf die Dauer einer Mietzeit | |||
eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB): | eine Besonderheit gibt es bei gemietetem Wohnraum (§ 550 BGB): | ||
Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich. | Wenn nach einem Jahr nicht die Schriftform vorliegt, dann gilt der Mietvertrag als zeitlich unbefristet. Weiterhin ist die Kündigung frühestens ein Jahr nach Überlassung möglich. | ||
Das Mietverhältnisses kann nur in Schriftform gekündigt werden. (§ 568 BGB) | |||
Pachtvertrag § 581 BGB | |||
* '''Pachtvertrag''' § 581 BGB<br /> | |||
Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht | Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands inklusive Fruchtgenuss gegen Pacht |