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* '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB | * '''Sachdarlehensvertrag''' § 607 BGB - Formfreiheit | ||
Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache gegen Zahlung eines Darlehensentgelts und Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit | ||
Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | Der Unterschied zum Leihvertrag liegt insbesondere darin, dass nicht dieselbe Sache wieder zurückgegeben wird sondern nur eine ähnliche. | ||
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formfrei | formfrei | ||
die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | die Kündigung oder ein Auflösungsvertrag bedarf der Schriftform gem. § 623 BGB | ||
Werkvertrag § 631 BGB | |||
* '''Werkvertrag''' § 631 BGB<br /> Formfreiheit | |||
Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | Herstellung des versprochenen Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Vergütung | ||
Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | Der Unterschied zum Dienstvertrag besteht darin, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. | ||
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Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | Für den Gesellschaftsvertrag gibt es unterschiedliche Formvorschriften, die sich von Rechtsform zu Rechtsform unterscheiden. | ||
Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR ist zum Beispiel formfrei, während der Gesellschaftsvertrag einer GmbH die notarielle Form erfordert (§ 2 GmbHG) | ||
Schriftform | * '''Bürgschaftsvertrag''' § 765 BGB<br /> | ||
Verpflichtung, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, Schriftform ist erforderlich. (§ 766 BGB) | |||