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Krankenversicherung gesetzliche, Studenten: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Versicherungspflicht'''<br />
 
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besteht für Studenten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V '''bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder dem 30. Lebensjahr'''.
besteht für Studenten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V '''bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder dem 30. Lebensjahr'''.


'''Voraussetzung'''<br />
* '''Voraussetzung'''<br />
   
   
hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten
hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten
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* an einer staatlichen (anerkannten Hochschule) eingeschrieben ist.<br />
* an einer staatlichen (anerkannten Hochschule) eingeschrieben ist.<br />


 
* '''Befreiungsmöglichkeiten'''<br />
'''Befreiungsmöglichkeiten'''


Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand.
Die gesetzliche Grundlage zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist in § 8 Abs. 2 SGB V geregelt. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse, die im Regelfall für die Versicherung zuständig wäre. Dies ist die Krankenkasse, die der Student selbst gewählt hätte, oder, bei der der Student zuletzt versichert war. Im Regelfall ist die Krankenkasse der Eltern zuständig, da vorher eine Familienversicherung bestand.
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'''Befreiungszeitpunkt'''
* '''Befreiungszeitpunkt'''<br />


Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann innerhalb der ersten 3 Monate nach der Immatrikulation gestellt werden. Die Bewilligung der Befreiung wirkt rückwirkend für den gesamten Zeitraum von der Versicherungspflicht an. Wurden Leistungen bereits in Anspruch genommen, so gilt die Befreiung ab der Antragsstellung auf Befreiung.
Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann innerhalb der ersten 3 Monate nach der Immatrikulation gestellt werden. Die Bewilligung der Befreiung wirkt rückwirkend für den gesamten Zeitraum von der Versicherungspflicht an. Wurden Leistungen bereits in Anspruch genommen, so gilt die Befreiung ab der Antragsstellung auf Befreiung.




'''Einflussfaktoren auf die Befreiung: Studentenjob'''
* '''Einflussfaktoren auf die Befreiung: Studentenjob'''


Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen:
Ein Studentenjob hat keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, solange es sich um einen wirklichen Studentenjob handelt. Hierfür bestehen drei unterschiedliche Regelungen:


* Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden.
- Der Studentenjob darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden. Wird der Studentenjob hauptsächlich am Wochenende oder abends ausgeübt, so darf die 20-Stundengrenze in einigen Fällen auch überschritten werden.
* Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht.
- Der Studentenjob wird in den Semesterferien ausgeführt. Eine Begrenzung der Stundenzahl besteht nicht.
* Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt.
- Der Studentenjob ist von vornherein auf einen Beschäftigungszeitraum von 2 Monaten beschränkt.




  Alternative: die private Krankenversicherung für Studenten (PSKV).   
  Eine gute Alternative: die private Krankenversicherung für Studenten (PSKV).   






'''Mitversicherung in der Familienversicherung'''
* '''Mitversicherung in der Familienversicherung'''


Eine weitere Variante ist die Mitversicherung bei den GKV-Versicherten Eltern, Ehegatte oder Lebenspartner im Rahmen der Familienversicherung. Die Familienversicherung über einen Elternteil ist bis maximal 25 Jahre möglich, die evtl. Verlängerung um eine Dienstzeit ist möglich.   
Eine weitere Variante ist die Mitversicherung bei den GKV-Versicherten Eltern, Ehegatte oder Lebenspartner im Rahmen der Familienversicherung. Die Familienversicherung über einen Elternteil ist bis maximal 25 Jahre möglich, die evtl. Verlängerung um eine Dienstzeit ist möglich.   
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'''Beitragsübersicht für Studenten in der GKV'''
* '''Beitragsübersicht für Studenten in der GKV'''


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