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Krankenversicherung gesetzliche, Studenten: Unterschied zwischen den Versionen

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besteht für Studenten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V '''bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder dem 30. Lebensjahr'''.
besteht für Studenten gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V '''bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder dem 30. Lebensjahr'''.


* '''Voraussetzung'''<br />
* '''Voraussetzung''' hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten:<br />
hierfür ist, wenn der Student bzw. die Studenten


- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,<br />
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,<br />
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