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Um die bestehende gesetzliche Pflegeversicherung kündigen zu können, muss zuerst bei der neuen gesetzlichen Krankenversicherung um Aufnahme ersucht werden. Eine Ablehnung der Aufnahme ist durch die neuen gesetzliche Krankenkasse nicht zulässig. Die Kündigung ist zum übernächsten Monatsende möglich. Mit einer Ausnahme: Wurde die gesetzliche Krankenkasse erst vor kurzem gewechselt, so ist die 18-monatige Bindungsfrist zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist wird die Kündigung dann wirksam. | Um die bestehende gesetzliche Pflegeversicherung kündigen zu können, muss zuerst bei der neuen gesetzlichen Krankenversicherung um Aufnahme ersucht werden. Eine Ablehnung der Aufnahme ist durch die neuen gesetzliche Krankenkasse nicht zulässig. Die Kündigung ist zum übernächsten Monatsende möglich. Mit einer Ausnahme: Wurde die gesetzliche Krankenkasse erst vor kurzem gewechselt, so ist die 18-monatige Bindungsfrist zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist wird die Kündigung dann wirksam. | ||
Aufgrund der Pflichtversicherungsgesetzes muss die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse an die „alte“ Krankenkasse gesandt werden, damit diese die Kündigung bestätigen kann. Die Kündigungsbestätigung sollte dann anschließend an die neue gesetzliche Krankenkasse gesandt werden damit ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. | Aufgrund der Pflichtversicherungsgesetzes muss die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse an die „alte“ Krankenkasse gesandt werden, damit diese die Kündigung bestätigen kann. Die Kündigungsbestätigung sollte dann anschließend an die neue gesetzliche Krankenkasse gesandt werden, damit ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. | ||