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Versicherungsvermittlerregister | |||
Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen: | |||
Versicherungsvermittler, § 34 d GewO | |||
Versicherungsberater, § 34 D GewO | |||
Finanzanlagenvermittler, § 34 f GewO | |||
Honorar-Finanzanlageberater, § 34 h GewO | |||
Immobiliendarlehensvermittler, § 34 i GewO | |||
Die gewerberechtliche Erlaubnis wird gewährt, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind: | |||
persönliche Zuverlässigkeit | |||
geordnete Vermögensverhältnisse | |||
bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung | |||
entsprechende Sachkunde vorhanden | |||
Eintrag im Vermittlerregister vorhanden | |||
Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes. | |||
Zuständigkeiten | |||
Versicherungsvermittler / Versicherungsberater | |||
In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für: | |||
Erteilung der Erlaubnis | |||
Rücknahme der Erlaubnis | |||
Widerruf der Erlaubnis | |||
In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen. | |||
Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater | |||
Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber. | |||
EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler | |||
Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind, u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten. | |||