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Die Geringfügigkeitsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung sowie in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie beträgt einsiebtel der mtl. Bezugsgröße. | |||
Die Geringfügigkeitsgrenzen in der Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherun bestimmt den Grenzwert der Versicherungsfreiheit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung | Voraussetzung: die Arbeitszeit beträgt wöchntlich weniger als 15 Std.. Besteht keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung so besteht auch keine Versicherungspflicht für die Pflegeversicherung. | ||
Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn die Einkünfte 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt. |