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Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen: | Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen: | ||
* bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 | * bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr.. | ||
* bei Sachschäden | * bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis. | ||