2.590
Bearbeitungen
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen: | Es bestehen die folgenden Haftungsobergrenzen: | ||
* bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr.. | * bei Körperverletzung und Tötung liegt die Höchstgrenze für jede getötete oder verletzte Person und pro schädigendem Ereignis bei maximal 600.000 Euro oder einer Rente von 36.000 € pro Jahr.. | ||
* bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis. | * bei Sachschäden, an beweglichen Sachen, liegt die Höchstgrenze bei 300.000 € pro Schadenereignis. <br /> | ||
Siehe auch : [[Gefährdungshaftung]]<br /> | Siehe auch : [[Gefährdungshaftung]]<br /> |