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'''Ein Teil des Beitrages zur privaten Krankenversicherung wird dazu verwendet um Rückstellungen fürs Alter aufzubauen.''' Die Höhe der Altersrückstellungen | '''Ein Teil des Beitrages zur privaten Krankenversicherung wird dazu verwendet um Rückstellungen fürs Alter aufzubauen.''' Die Höhe der Altersrückstellungen ist gesetzlich vorgegeben. Sie dienen dazu, den Beitragsaufwand auch im Alter konstant zu halten. Bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens kann der Versicherte die Altersrückstellungen mitnehmen, meist jedoch mit deutlichen Abschlägen. Kehrt der Versicherte in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, ist eine Mitnahme der Altersrückstellungen nicht möglich. | ||
In der privaten Krankenversicherung werden die Monatsbeiträge von den Versicherungsgesellschaften so kalkuliert, dass diese theoretisch über die gesamte Laufzeit des Vertrages konstant bleiben können. Jedoch werden mit zunehmenden Alter der Versicherten vermehrt Leistungen beansprucht, wie z.B. Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche. Um die Beiträge nicht erhöhen | In der privaten Krankenversicherung werden die Monatsbeiträge von den Versicherungsgesellschaften so kalkuliert, dass diese theoretisch über die gesamte Laufzeit des Vertrages konstant bleiben können. Jedoch werden mit zunehmenden Alter der Versicherten vermehrt Leistungen beansprucht, wie z.B. Krankenhausaufenthalte oder Arztbesuche. Um die Beiträge nicht erhöhen oder die Leistungen kürzen zu müssen, wird ein Teil des Monatsbeitrages in Form von Altersrückstellungen angelegt. Diese helfen die Versicherungsleistungen im Alter zu finanzieren, wenn möglich ohne die Beiträge zu erhöhen. | ||
Die Bildung von Altersrückstellungen ist durch den Gesetzgeber geregelt. Seit 01.01.2000 muss ein monatlicher Beitragsaufschlag von 10 % bei Neuverträgen erfolgen. Dies betrifft alle Neuversicherten vom 22. bis zum 61. Lebensjahr. Die angesparten Beitragsanteile müssen vom Krankenversicherungsunternehmen verzinslich angelegt werden. Ein Abzug von evtl. Kosten darf vom Krankenversicherungsunternehmen nicht vorgenommen werden. Werden Zinsen aus den angesparten Beitragsanteilen erwirtschaftet, müssen diese zu 90 % der Versichertengemeinschaft gutgeschrieben werden. | Die Bildung von Altersrückstellungen ist durch den Gesetzgeber geregelt. Seit dem 01.01.2000 muss ein monatlicher Beitragsaufschlag von 10 % bei Neuverträgen erfolgen. Dies betrifft alle Neuversicherten vom 22. bis zum 61. Lebensjahr. Die angesparten Beitragsanteile müssen vom Krankenversicherungsunternehmen verzinslich angelegt werden. Ein Abzug von evtl. Kosten darf vom Krankenversicherungsunternehmen nicht vorgenommen werden. Werden Zinsen aus den angesparten Beitragsanteilen erwirtschaftet, müssen diese zu 90 % der Versichertengemeinschaft gutgeschrieben werden. | ||
Bei der Berechnung der Altersrückstellungen darf ein Zinssatz von maximal 3,5 Prozent verwendet werden. | Bei der Berechnung der Altersrückstellungen darf ein Zinssatz von maximal 3,5 Prozent verwendet werden. Kommt ein geringerer Zinssatz zur Kalkulation der Altersrückstellungen zur Anwendung, werden auch den Altersrückstellungen weniger Zinsen zugeordnet. Erwirtschaftet der Krankenversicherer einen höheren Zinsertrag als kalkuliert, können diese sogenannten Überzinsen dazu genutzt werden, die Beiträge zu senken oder einen Teil der Beiträge zu erstatten. | ||
Die Verwendung der Altersrückstellungen und der damit erwirtschafteten Zinsen ist in § 150 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt. | Die Verwendung der Altersrückstellungen und der damit erwirtschafteten Zinsen ist in § 150 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) geregelt. | ||
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Beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens geht ein Teil der Altersrückstellungen verloren. Lediglich der Teil der Altersrückstellungen | Beim Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens geht unter Umständen ein Teil der Altersrückstellungen verloren. Lediglich der Teil der Altersrückstellungen, der für den Basistarif anfällt, kann zum neuen Anbieter mitgenommen werden. Dabei ist es unbedeutend, ob beim alten Versicherer nur ein Basis- oder ein darüber hinausgehender Tarif bestand und auch ,ob ein Vollkostentarif oder der Basistarif beim neuen Anbieter gewählt wird. | ||
* '''Altersrückstellungen vor dem 01.01.2009'''<br /> | * '''Altersrückstellungen vor dem 01.01.2009'''<br /> |