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Rechtsschutzversicherung, Urteile: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Rechtsschutzversicherung habe ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Rechtsanwalt hat eine aussichtslose Klage erhoben ohne seinen Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer hat nicht zum Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Das OLG sah in der Klageerhebung, die aussichtslos war und der fehlenden Aufklärung des Mandanten über die voraussichtliche Erfolgslosigkeit eine Verletzung der Pflichten des Anwaltes. Ergänzend hätte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber informieren müssen, dass die Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Sinne des § 125 VVG nicht erforderlich ist.  
Der Rechtsschutzversicherung habe ein Schadensersatzanspruch zugestanden. Der Rechtsanwalt hat eine aussichtslose Klage erhoben ohne seinen Mandanten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer hat nicht zum Ausschluss des Schadenersatzanspruches geführt. Das OLG sah in der Klageerhebung, die aussichtslos war und der fehlenden Aufklärung des Mandanten über die voraussichtliche Erfolgslosigkeit eine Verletzung der Pflichten des Anwaltes. Ergänzend hätte der Rechtsanwalt seinen Mandanten darüber informieren müssen, dass die Rechtsschutzversicherung bei aussichtslosen Klagen nicht leisten muss, da eine aussichtslose Rechtsverfolgung im Sinne des § 125 VVG nicht erforderlich ist.  
Die Deckungszusage habe nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geführt. Denn dadurch wird nur der Mandant als Versicherungsnehmer geschützt und nicht der Rechtsanwalt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.
Die Deckungszusage habe nicht zu einem Ausschluss des Schadenersatzanspruches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geführt. Denn dadurch wird nur der Mandant als Versicherungsnehmer geschützt und nicht der Rechtsanwalt. Die Deckungszusage bezwecke unter keinen Umständen, dass der Rechtsanwalt davon ausgehen darf für seine Leistungen bezahlt zu werden.
'''Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten'''
'''Sachverhalt:'''<br/>
Ein Versicherungsnehmer verursacht im Januar 2011 einen Verkehrsunfall und verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Geschädigte hatte für die Einschaltung seiner Kaskoversicherung, für Einholung der Deckungszusage von seiner Rechtsschutzversicherung und zur Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber dem Unfallverursacher einen Rechtsanwalt beauftragt. Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der einzelnen Positionen wurde vom Landgericht abgewiesen. Der Geschädigte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.
'''Entscheidung:'''<br/>
Das OLG entschied, dass ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur dann besteht, wenn der Geschädigte gegenüber seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.
'''Begründung:'''<br/>
Das OLG bestätigte den Erstattungsanspruch aufgrund der Einschaltung der Kaskoversicherung. Das OLG entschied weiter, dass kein Erstattungsanspruch wegen der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung besteht. Nach Auffassung des OLG ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schäden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stets erforderlich. Denn die Schadenpositionen und die Rechtsprechung sind nicht mehr überschaubar. Eine anwaltliche Beratung ist nur für weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen nicht erforderlich.
'''OLG Frankfurt am Main 02.12.2014'''<br/>
'''Az. 22 U 171/13'''




<center>{{BimpimV02}} <br />
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