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Die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung können für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres bezahlt werden. Es wird empfohlen einen Dauerauftrag einzurichten, damit keine Frist versäumt wird. | Die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung können für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres bezahlt werden. Es wird empfohlen einen Dauerauftrag einzurichten, damit keine Frist versäumt wird. | ||
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