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Unfallversicherung gesetzliche, Weihnachtsfeier: Unterschied zwischen den Versionen

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Nur wenn es sich bei der Weihnachtsfeier um eine offizielle Firmenveranstaltung handelt, die vom Chef oder dessen Vertreter initiiert wurde, bestehe Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf macht die Deutsche Vermögensberatung Bank AG in einer Aussendung aufmerksam.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gilt nur, wenn es sich um eine '''offizielle Firmenveranstaltung''' handelt.


Während eingeladene Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, ebenfalls versichert seien, gelte dies nicht für mitfeiernde Ehepartner, Geschäftspartner oder ehemalige Mitarbeiter.
Der Schutz gilt nur für eingeladene Mitarbeiter. Er gilt nicht für mitfeiernde Ehepartner, ehemalige Mitarbeiter wie auch für Geschäftspartner.
Darüber hinaus ende die gesetzliche Unfallversicherung, wenn die Feier durch die Unternehmensführung offiziell als beendet erklärt wird oder wenn die „deutliche Mehrheit“ der Teilnehmer das Fest verlassen hat. Weiterfeiern im kleinen Kreis könne als Privatvergnügen gewertet werden, selbst wenn der Vorgesetzte noch anwesend ist.
Wird die Feier offiziell beendet, so endet der Versicherungsschutz auch wenn ein kleinerer Kreis weiter feiert. Nur direkte Hin- und Rückwege sind versichert.
Direkte Hin- und Rückwege seien mitversichert. Ein Unfall auf einem Umweg oder unter Alkoholeinfluss sei durch die gesetzliche Unfallversicherung aber nicht gedeckt, ebenso wenig wie beispielsweise ein spontaner Weihnachtsmarktbesuch unter Kollegen.
Unfälle unter Alkoholeinfluss sind nicht gedeckt.
 
 
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