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Krankenversicherung private, Beamte: Unterschied zwischen den Versionen

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Unabhängig vom Einkommen können Beamte und Beamtenanwärter zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.  
Unabhängig vom Einkommen können Beamte und Beamtenanwärter zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.  


'''Funktionsweise der Krankenversicherung für Beamte'''
'''Funktionsweise der Krankenversicherung für Beamte'''


Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe / Erstattung der Behandlungskosten. Die Höhe der Beihilfe hängt von der persönlichen Lebenssituation des Beihilfeberechtigten ab. So erhält ein Beamter grundsätzlich 50 % Beihilfe. Bei zwei bzw. mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht sich der Beihilfesatz auf 70 %. Ist ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte vorhanden, beträgt der Beihilfesatz ebenfalls 70 %, bei Kindern sogar 80 %.
Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe / Beteiligung an den Behandlungskosten. Die Höhe der Beihilfe hängt von der persönlichen Lebenssituation des Beihilfeberechtigten ab. So erhält ein aktiver Beamter für sich selbst 50 % Beihilfe, bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern erhöht sich sein Beihilfesatz auf 70 %. Der  Beihilfesatz für den (berücksichtigungsfähigen) Ehegatten beträgt grundsätzlich 70 %, der für Kinder (sofern Kindergeldanspruch besteht) sogar 80 %. Für Beamte und ihre Ehepartner in Baden-Württemberg gilt allerdings für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2013 unabhängig von der Kinderzahl stets nur ein Beihilfesatz von 50 %.


Die restlichen Kosten müssen Beamte verpflichtend über die sog. Private Restkostenversicherung bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Die private Krankenversicherung bietet spezielle Tarife zu günstigen Konditionen. Im Gegensatz bietet dies die Gesetzliche Krankenversicherung jedoch nicht.
Die restlichen Kosten müssen Beamte verpflichtend über die sog. private Restkostenversicherung bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. Die private Krankenversicherung bietet dafür spezielle Tarife zu günstigen Konditionen an. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ist dagegen eine Vollkostenversicherung, für die der Beamte den kompletten Beitrag allein trägt und die den Beihilfeanspruch nicht ergänzt sondern weitestgehend ersetzt.


'''Der Bezug der Beihilfe ist unabhängig vom Dienstverhältnis. Diese wird gewährt bei'''  
'Der Bezug der Beihilfe ist unabhängig vom Dienstverhältnis. Sie wird folgenden Personengruppen gewährt'''  


- Dienstverhältnis auf Lebenszeit<br />
- Personen mit Dienstverhältnis auf Lebenszeit<br />
- Beamtenanwärter<br />
- Beamtenanwärter<br />
- Referendar im Lehramt<br />
- Referendar im Lehramt<br />
- Ausbildung - Beim Dienstverhältnis in Ausbildung ist die Beihilfe auf die Ausbildungsdauer begrenzt.<br />
- Personen mit Dienstverhältnis in Ausbildung - Hier ist die Beihilfe auf die Ausbildungsdauer begrenzt.<br />




'''Besonderheiten bei Beamten'''
'''Besonderheiten bei Beamten'''


Die Beihilfe wird nicht allen Beamten automatisch gewährt. Einige Berufsgruppen unterliegen der sog. Heilfürsorge. Das Konzept ist grundsätzlich gleich wie bei Beihilfe, jedoch übernimmt der Dienstherr teilweise sogar die gesamten Behandlungskosten. Je nach Bundesland wird unterschieden, welche Beamten der Heilfürsorge zuzuordnen sind. Im Regelfall sind diese jedoch  
Die Beihilfe wird nicht allen Beamten automatisch gewährt. Einige Berufsgruppen unterliegen der sog. Heilfürsorge. Das Konzept ist grundsätzlich gleich wie bei der Beihilfe, jedoch übernimmt der Dienstherr teilweise sogar die gesamten Behandlungskosten. Je nach Bundesland wird unterschieden, welche Beamten der Heilfürsorge zuzuordnen sind. Im Regelfall sind dies jedoch  


- Vollzugsbeamte der Bundespolizei<br />
- Vollzugsbeamte der Bundespolizei<br />
Beamten einiger Berufsfeuerwehren<br />
Beamte einiger Berufsfeuerwehren<br />
Justizvollzugsbeamten<br />
Justizvollzugsbeamte<br />




Die Angehörigen sind nicht heilfürsorgeberechtigt, jedoch beihilfeberechtigt, wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig sind.
Die Angehörigen sind nicht heilfürsorgeberechtigt, jedoch beihilfeberechtigt, sofern sie nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.




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