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Nach § 76 SGB V besteht | Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung: Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. | ||
Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden. | |||
Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.<br /> | Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.<br /> |