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Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. | Nach § 76 SGB V besteht freie Arztwahl, d.h. der Patient entscheidet selbst, zu welchem niedergelassenen Arzt er geht. Der gesetzlich Versicherte erfährt aber dennoch eine Einschränkung. Er kann nur Ärzte aufsuchen, die eine kassenärztliche Zulassung haben. | ||
Auch zusätzliche Leistungen durch Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden. | Auch zusätzliche Leistungen durch die Inanspruchnahme von Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung, wie das "Hausarztmodell" und die "integrierte Versorgung" sind mit der Einschränkung der Arztwahl verbunden. | ||
Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.<br /> | Der Privatpatient ist in der Wahl des Arztes frei. Er kann sich von jedem niedergelassenen Arzt und in jedem Krankenhaus behandeln lassen.<br /> |