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Der Versicherungsnehmer hat für | Der Versicherungsnehmer hat für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung '''die freie Wahl unter allen Krankenhäusern''', die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. <br /> | ||
Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht. | Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht. |