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Der Hauptgrund | Der Hauptgrund eines Wechsels innerhalb der privaten Krankenversicherung ist oft eine Beitragserhöhung. Ein sofortiger Wechsel des Krankenversicherers ist möglich – ohne Einhaltung der sonst gültigen Kündigungsfristen. | ||
Jedoch sollte einem bewusst sein, dass ein Wechsel des Krankenversicherers den Abschluss eines neuen Vertrages bedingt und damit das aktuelle Alter zur Beitragskalkulation herangezogen wird. Je höher das Eintrittsalter, desto höher werden auch die Beiträge ausfallen. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer in einen Tarif mit | Jedoch sollte einem bewusst sein, dass ein Wechsel des Krankenversicherers den Abschluss eines neuen Vertrages bedingt und damit das aktuelle Alter zur Beitragskalkulation herangezogen wird. Je höher das Eintrittsalter, desto höher werden auch die Beiträge ausfallen. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer in einen Tarif mit gleichem Leistungsumfang muss mit einem Mehrbeitrag von rund 5 bis 15 Prozent gerechnet werden. | ||
Bei einem Anbieterwechsel wird auch eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt. Mögliche Folgen sind, dass der neue Versicherer, wegen bereits bestehender Krankheiten, einen Beitragszuschlag verlangt oder die Annahme des Antrages verweigert. Ein leichter Heuschnupfen kann dafür ausreichen. | |||
Stellt man Überlegungen | Stellt man Überlegungen zum Wechsel der Krankenversicherung an, so sollte auf die Altersrückstellungen geachtet werden. Diese sorgen dafür, dass der Beitragsaufwand im Alter gleichbleibend stabil gehalten wird oder im günstigsten Fall sogar sinkt. Oftmals lohnt sich eher ein Tarifwechsel beim gleichen Versicherer. Denn bei einem Wechsel zu einem anderen Anbieter sind die Einbußen bei den Altersrückstellungen wesentlich höher als bei einem Umstieg auf einen anderen Tarif des derzeitigen Versicherers. Insbesondere bei Krankenversicherungsverträgen, die schon sehr lange bestehen, sind die Verluste von Teilen der Altersrückstellungen meist enorm. | ||
Die Mitnahme der Altersrückstellungen bzw. von Teilen der Altersrückstellungen | Die Bestimmungen zur Mitnahme der Altersrückstellungen bzw. von Teilen der Altersrückstellungen basieren auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009. Die Höhe der finanziellen Einbußen der Altersrückstellungen ist von Fall zu Fall unterschiedlich und lässt sich nicht pauschal beziffern. | ||