292
Bearbeitungen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
Das Bundesfinanzministerium legt den Zinssatz (Höchstrechnungszins, Höchstzinssatz) fest, den die Krankenversicherer bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen maximal in Ansatz bringen dürfen. | Das Bundesfinanzministerium legt den Zinssatz (Höchstrechnungszins, Höchstzinssatz) fest, den die Krankenversicherer bei der Berechnung der Deckungsrückstellungen maximal in Ansatz bringen dürfen. | ||
Für die private Krankenversicherungen beträgt der Garantiezins gemäß Kalkulationsverordnung für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} | Für die private Krankenversicherungen beträgt der Garantiezins gemäß Kalkulationsverordnung für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:11.1}} % | ||