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Unfallversicherung private, Insektenstich: Unterschied zwischen den Versionen

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Eigentlich ist ein Insekten­stich oder -biss kein klassischer Unfall. Doch immer mehr Versicherer legen in ihren Bedingungen fest, dass Infektionen mit dauer­hafter gesundheitlicher Beein­trächtigung, die durch Insekten­stiche oder -bisse ausgelöst wurden versichert sind – häufig ist dies in einer Infektions­klausel fest­gelegt. So kann zum Beispiel ein Zecken­stich als Unfall gelten. Infizierte Zecken über­tragen zwei Krankheiten: die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) und die Borreliose. Doch Vorsicht: Vor Gericht gibt es immer wieder Streit, ob nach­weisbar ein versicherter Zecken­stich oder eine chro­nische Erkrankung mit dauer­hafter Invalidität vorliegt. In mehreren Fällen erhielten Versicherte keine Leistung vom Unfall­versicherer (Ober­landes­gericht Nürn­berg, Az. 8 W 2040/14, Ober­landes­gericht Koblenz, Az. 10 U 228/11).
Ein Insekten­stich oder auch Insektenbiss ist dem Grunde nach der Versicherungsdefinition '''kein Versicherungsfall und somit nicht leistungspflichtig.''' Etliche Versicherer bieten über die '''Infektionsklausel''' aber hierfür Versicherungsschutz, wenn eine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung auftritt. Ein Zeckenbiss kann ggf. als Unfall gelten und den Leistungsfall auslösen. Die Abgrenzung zwischen dem Zeckenstich oder Biss  oder einer chronischen Erkrankungen führt häufig zu Streitfällen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.
 
 
(Ober­landes­gericht Nürn­berg, Az. 8 W 2040/14, Ober­landes­gericht Koblenz, Az. 10 U 228/11).
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