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Nach § 229 SGB V sind Versorgungsbezüge der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit diese auf Grund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Alters- und Hinterbliebenenversorgung dienen. | |||
Hierzu gehören | |||
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, | |||
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, | |||
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), | |||
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. | |||
Hierzu gehören neuerdings auch alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, sofern ein Bezug zum (früheren) Erwerbsleben besteht. Darunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (insbesondere Direktversicherung). | |||
Nicht betroffen sind vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossene private Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Nicht betroffen von der Beitragssatzerhöhung sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. |