45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
Die '''Beitragsbemessungsgrenze''' (BBG) ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages berücksichtigt wird. Für Einkommen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird kein Beitrag berechnet. | Die '''Beitragsbemessungsgrenze''' (BBG) ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Versicherungsbeitrages berücksichtigt wird. Für Einkommen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, wird kein Beitrag berechnet. | ||
Der '''Beitragssatz''' zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 158 SGB VI geregelt. Gem. dieser Rechtsvorschrift | Der '''Beitragssatz''' zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 158 SGB VI geregelt. Gem. dieser Rechtsvorschrift wird der Beitragssatz durch Verordnung festgesetzt. <br /> | ||
Durch die '''unterschiedlichen Beitragsbemessungrenzen für WEST und OST''' ergeben sich entsprechend unterschiedliche Ergebnisse.<br /> | Durch die '''unterschiedlichen Beitragsbemessungrenzen für WEST und OST''' ergeben sich entsprechend unterschiedliche Ergebnisse.<br /> |