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Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Versicherungsfall müssen spezielle Obliegenheiten beachtet werden, siehe § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer sämtliche Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall nachvollziehen und bewerten zu können.  
Im Versicherungsfall müssen spezielle Obliegenheiten beachtet werden, siehe § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer sämtliche Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall nachvollziehen und bewerten zu können.  


👁 Siehe auch: Anzeigepflicht des VN nach § 104 VVG <br />
👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO <br />




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