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Eine Aufsichtspflicht haben z. B. Eltern, Vormund, Lehrer, Ausbilder. Aufsichtspflichtige Personen sind grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Täters (des zu Beaufsichtigenden) ist nicht erforderlich (§ 832 BGB). | |||