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Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.''' | Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.''' | ||
Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene | ⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichpolice kostenfrei mitversichert werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter, | ||
Das bedeutet das keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten | |||
und genießt dann den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdehalter selbst, da sie zu den mitversicherten Personen gehört. | und genießt dann den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdehalter selbst, da sie zu den mitversicherten Personen gehört. | ||
Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltendmachen. Dies hat zur Folge, dass die Schäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen, nicht durch die Versicherung ersetzt werden. | Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltendmachen. Dies hat zur Folge, dass die Schäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen, nicht durch die Versicherung ersetzt werden. |