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Nach § 276 BGB handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz | Nach § 276 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__276.html handelt derjenige vorsätzlich, der bewusst und gewollt einen Schaden herbeiführt. Für durch Vorsatz | ||
entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht. | entstandenen Schäden besteht durch den Versicherer keine Leistungspflicht. | ||