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Zum 18.12.2006 wurde der Entwurf zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung beschlossen, VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung), die auf dem geänderten § 34d Abs. 8 GewO basiert. Dem Versicherungsvermittler wurden in § 11 VerVermV gewisse Informationspflichten auferlegt. | Zum 18.12.2006 wurde der Entwurf zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung beschlossen, VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung), die auf dem geänderten § 34d Abs. 8 GewO basiert. Dem Versicherungsvermittler wurden in § 11 VerVermV gewisse Informationspflichten auferlegt. | ||
Unter den Begriff der Versicherungsvermittler nach § 59 Abs. 1 VVG fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Beide müssen die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. | Unter den Begriff der Versicherungsvermittler nach § 59 Abs. 1 VVG fallen '''Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. Beide müssen die Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen.''' | ||