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'''Neuer Versicherungsmakler – Maklerwechsel''' | * '''Neuer Versicherungsmakler – Maklerwechsel''' | ||
Erfolgt ein Maklerwechsel, so richtet sich der Vergütungsanspruch nach den Richtlinien des GDV, die 1988 aufgestellt wurden. | Erfolgt ein Maklerwechsel, so richtet sich der Vergütungsanspruch nach den Richtlinien des GDV, die 1988 aufgestellt wurden. | ||
'''Inhalt der Regelung:''' | * '''Inhalt der Regelung:''' | ||
Die Regelung ist nur für die Schadenversicherung und Sachversicherung gültig und unterscheidet nach ein- und mehrjährigen Verträgen. | Die Regelung ist nur für die Schadenversicherung und Sachversicherung gültig und unterscheidet nach ein- und mehrjährigen Verträgen. | ||
'''Einjährige Verträge:''' | * '''Einjährige Verträge:''' | ||
Der Altmakler behält die gesamte Provision bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Im neuen Versicherungsjahr erhält der neue Versicherungsmakler die Courtage/Provision. Auch bei einer Verlängerungsklausel gilt diese Regelung. | Der Altmakler behält die gesamte Provision bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages. Im neuen Versicherungsjahr erhält der neue Versicherungsmakler die Courtage/Provision. Auch bei einer Verlängerungsklausel gilt diese Regelung. | ||
'''Mehrjährige Verträge:''' | * '''Mehrjährige Verträge:''' | ||
Die Vergütung für die Restlaufzeit wird ab dem Übernahmezeitpunkt zwischen dem alten und neuen Makler im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. | Die Vergütung für die Restlaufzeit wird ab dem Übernahmezeitpunkt zwischen dem alten und neuen Makler im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. | ||
'''Rechtlich bindende Wirkung:''' | * '''Rechtlich bindende Wirkung:''' | ||
Die Regelungen des GDV stellen keine Gesetze dar und sind somit besteht keine rechtlich bindende Wirkung. Auch aufgrund der langjährigen und weit verbreiteten Anwendung der GDV-Regelung besteht für die Regelung des GDV keine Rechtsnorm mit gesetzlichem Charakter. | Die Regelungen des GDV stellen keine Gesetze dar und sind somit besteht keine rechtlich bindende Wirkung. Auch aufgrund der langjährigen und weit verbreiteten Anwendung der GDV-Regelung besteht für die Regelung des GDV keine Rechtsnorm mit gesetzlichem Charakter. | ||
'''Gesetzliche Regelung''' | * '''Gesetzliche Regelung''' | ||
Für den Maklerwechsel besteht keine eindeutige gesetzliche Regelung, womit keine rechtliche Bindung besteht. | Für den Maklerwechsel besteht keine eindeutige gesetzliche Regelung, womit keine rechtliche Bindung besteht. | ||
'''Doppeltes Mandat''' | * '''Doppeltes Mandat''' | ||
Durch die Anzeige der Maklervollmacht und den Maklervertrag an den Versicherer ist die neue Makler ausreichend legitimiert. Der Versicherungsmakler ist beauftragt die Angelegenheiten des Versicherungsnehmers bzgl. Versicherungen zu regeln. Im Regelfall berechtigt die Maklervollmacht den Makler zum Abschluss von Versicherungsverträgen, zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen und zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Versicherungsfällen. | Durch die Anzeige der Maklervollmacht und den Maklervertrag an den Versicherer ist die neue Makler ausreichend legitimiert. Der Versicherungsmakler ist beauftragt die Angelegenheiten des Versicherungsnehmers bzgl. Versicherungen zu regeln. Im Regelfall berechtigt die Maklervollmacht den Makler zum Abschluss von Versicherungsverträgen, zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen und zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Versicherungsfällen. | ||
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'''Konkludente Kündigung''' | * '''Konkludente Kündigung''' | ||
Die Übersendung einer neuen Maklervollmacht und eines neuen Maklervertrages kann zugleich mit einer Kündigung des alten Maklervertrages verbunden sein. Die Vorlage des neuen Maklermandats wird somit als Kündigung des alten Manklermandats ausgelegt. Somit kündigt der neue Versicherungsmakler die bestehende Beziehung zwischen dem Alt-Makler und dem Versicherungsnehmer im Auftrag des Versicherungsnehmers. Die Kündigung wird dem Altmakler durch den Versicherer mitgeteilt, dass eine neuer Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nunmehr betreut. | Die Übersendung einer neuen Maklervollmacht und eines neuen Maklervertrages kann zugleich mit einer Kündigung des alten Maklervertrages verbunden sein. Die Vorlage des neuen Maklermandats wird somit als Kündigung des alten Manklermandats ausgelegt. Somit kündigt der neue Versicherungsmakler die bestehende Beziehung zwischen dem Alt-Makler und dem Versicherungsnehmer im Auftrag des Versicherungsnehmers. Die Kündigung wird dem Altmakler durch den Versicherer mitgeteilt, dass eine neuer Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer nunmehr betreut. | ||
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'''Zurückweisung der Kündigung''' | * '''Zurückweisung der Kündigung''' | ||
Wird keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so kann eine Partei eine Kündigung bei einem einseitigen Rechtsgeschäft zurückweisen, gem. § 174 Satz 1 BGB. Sofern also der neue Versicherungsmakler die Originalvollmacht der Versicherung vorlegt, so kann der alte Versicherungsmakler die Kündigung unverzüglich zurückweisen und muss diese dann folglich nicht gegen sich gelten lassen. Der alte Versicherungsmakler hat somit einen mittelbaren Anspruch auf der Vorlage der Originalvollmacht, bevor die Kündigungserklärung formal und materiell wirksam ist. | Wird keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so kann eine Partei eine Kündigung bei einem einseitigen Rechtsgeschäft zurückweisen, gem. § 174 Satz 1 BGB. Sofern also der neue Versicherungsmakler die Originalvollmacht der Versicherung vorlegt, so kann der alte Versicherungsmakler die Kündigung unverzüglich zurückweisen und muss diese dann folglich nicht gegen sich gelten lassen. Der alte Versicherungsmakler hat somit einen mittelbaren Anspruch auf der Vorlage der Originalvollmacht, bevor die Kündigungserklärung formal und materiell wirksam ist. | ||
'''Rechtliche Konsequenzen''' | * '''Rechtliche Konsequenzen''' | ||
Die Kündigung ist somit unwirksam. Der alte Versicherungsmakler ist also weiterhin der betreuende Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers und durch die wirksame Vollmacht zur Betreuung legitimiert. Der Versicherer muss weiterhin mit diesem in Kontakt treten. Nur durch eine wirksame Kündigung des Versicherungsnehmers oder des neuen Maklers unter Vorlage einer Originalvollmacht oder einer weiteren Ausfertigung im Original muss der alte Versicherungsmakler die Kündigung gegen sich gelten lassen. | Die Kündigung ist somit unwirksam. Der alte Versicherungsmakler ist also weiterhin der betreuende Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers und durch die wirksame Vollmacht zur Betreuung legitimiert. Der Versicherer muss weiterhin mit diesem in Kontakt treten. Nur durch eine wirksame Kündigung des Versicherungsnehmers oder des neuen Maklers unter Vorlage einer Originalvollmacht oder einer weiteren Ausfertigung im Original muss der alte Versicherungsmakler die Kündigung gegen sich gelten lassen. | ||
Der alte Versicherungsmakler hat weiterhin die Beratungspflichten und Betreuungspflichten, sowie das Recht das Bestandspflegeentgelt zu erhalten, bis eine wirksame Kündigung durch die Vorlage einer Originalvollmacht vorliegt. | Der alte Versicherungsmakler hat weiterhin die Beratungspflichten und Betreuungspflichten, sowie das Recht das Bestandspflegeentgelt zu erhalten, bis eine wirksame Kündigung durch die Vorlage einer Originalvollmacht vorliegt. | ||