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Krankenversicherung private, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Ordentliches Kündigungsrecht'''<br />
'''Ordentliches Kündigungsrecht'''<br />


Die private Krankenversicherung kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die Kündigung zum 31.12. des Jahres auszusprechen. Ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich. Handelt es sich um einen Vertrag der eine Mindestlaufzeit vorsieht, so kann vor deren Ablauf nicht gekündigt werden.
'''Die private Krankenversicherung kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden'''. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die Kündigung zum 31.12. des Jahres auszusprechen. Ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich. Handelt es sich um einen Vertrag der eine Mindestlaufzeit vorsieht, so kann vor deren Ablauf nicht gekündigt werden.


'''Außerordentliches Kündigungsrecht, Sonderkündigungsrecht'''<br />
'''Außerordentliches Kündigungsrecht, Sonderkündigungsrecht'''<br />


Erhöht der Versicherer die Prämie, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ab Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhungen gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Änderung beendet.
Erhöht der Versicherer die Prämie, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. '''Ab Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhungen gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten'''. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Änderung beendet.


'''Bei eintretender Versicherungspflicht'''<br />
'''Bei eintretender Versicherungspflicht'''<br />


Kann der Vertrag zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden indem der Nachweis erbracht wurde.
'''Kann der Vertrag zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen'''. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden indem der Nachweis erbracht wurde.


Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der VN nachweisen dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Ende der alten Versicherung zu erfolgen.
Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der VN nachweisen dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Ende der alten Versicherung zu erfolgen.
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