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Hundehaftpflichtversicherung, Fragen und Antworten: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach § 833 BGB haftet der Pferdehalter auch ohne jegliches Eigenverschulden. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.
Nach § 833 BGB haftet der Hundehalter auch ohne jegliches Eigenverschulden. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.


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