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Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung, einem Verkehrsmittels oder als '''Tierhalter''' für die Gefahren, die hiervon ausgehen, auch <ins>'''ohne eigenes Verschulden'''</ins> | Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung, einem Verkehrsmittels oder als '''Tierhalter''' für die Gefahren, die hiervon ausgehen, auch <ins>'''ohne eigenes Verschulden'''</ins> haftet. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung. Siehe § 833 BGB. | ||
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