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2. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist<br /> | 2. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist<br /> | ||
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Durch die „strenge“ Wiederherstellungsklauseln entsteht zunächst ein Teilanspruch, die Zeitwertentschädigung, auf Versicherungsleistungen. Ein Anspruch auf den Rest entsteht erst, wenn die Wiederherstellung tatsächlich, innerhalb vorgegebener Frist, z.B. drei Jahre, durchgeführt oder sichergestellt wird<br /> | Durch die „strenge“ Wiederherstellungsklauseln entsteht zunächst ein Teilanspruch, die Zeitwertentschädigung, auf Versicherungsleistungen. Ein Anspruch auf den Rest entsteht erst, wenn die Wiederherstellung tatsächlich, innerhalb vorgegebener Frist, z.B. drei Jahre, durchgeführt oder sichergestellt wird<br /> |