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Wenn der Nachweis nicht rechtzeitig geführt wird, werden Änderungen dann nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. D.h. es wird zuviel Beitrag abverlangt der nicht zurückgefordert werden kann. (§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V). | Wenn der Nachweis nicht rechtzeitig geführt wird, werden Änderungen dann nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam. D.h. es wird zuviel Beitrag abverlangt der nicht zurückgefordert werden kann. (§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V). | ||
Bei der Beitragsermittlung des freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ausserdem werden bestimmte Mindesteinkommen zugrunde gelegt. | Bei der Beitragsermittlung des freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ausserdem werden zur Beitragberechnung bestimmte Mindesteinkommen zugrunde gelegt. | ||
(§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V). | (§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V). | ||