45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 33: | Zeile 33: | ||
⚠️ Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. '''Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden.''' | ⚠️ Der Pferdehalter haftet für die von seinem Pferd ausgehende „typische Tiergefahr“, dies ist durch $ 833 BGB geregelt. '''Er haftet für alle Schaden die durch sein Pferd entstehen und dies auch ohne eigenes Verschulden.''' Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.<br /> | ||
Hintergrund ist, dass der Tierhalter in den Augen des Gesetzgebers allein durch die Haltung eines Tieres eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte schafft, für die er diesem gegenüber auch einstehen soll.<br /> | |||
Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd '''gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter''' zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.<br /> | Ansprüche dritter Personen, denen der Pferdehalter das Pferd '''gelegentlich u. unentgeltlich als Fremd-, Gastreiter''' zur Verfügung stellt, sind mitversichert, nicht aber das Risiko einer Reitbeteiligung.<br /> |