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Art und Umfang des Schadensersatzes / § 249 BGB - allgemein | ==Art und Umfang des Schadensersatzes / § 249 BGB - allgemein== | ||
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. | (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. |